Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Unique Plant Oil GmbH 

§ 1 Geltungsbereich, Form  

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäfts beziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer  (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son dervermögen ist.  

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung bewegli cher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen/verarbeiten, bei  Zulieferern einkaufen oder aus einem Drittland importieren (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts an deres vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw.  jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für  gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müss ten.  

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge meine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als  wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem  Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB ver weist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.  

(4) Individuelle Vereinbarungen wie Rahmenlieferverträge, Produktspezifikationen oder der „Ver trag für getrocknete Kräuter, Gewürze, Saaten und Gemüse (Original-Import-Rohware)“ – sofern  abgeschlossen – sowie Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB,  wenn und soweit sie von den Regelungen der AVB abweichen.  

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B.  Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit  i. S. d. AVB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.  

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch  ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen  AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.  

§ 2 Vertragsschluss  

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer  Spezifikationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer  Form – überlassen haben. 

Allgemeine Verkaufsbedingungen Unique Plant Oil GmbH – aktualisiert und gültig ab 01/04/2026  

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich  aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb  von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.  

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausliefe rung der Ware an den Käufer erklärt werden.  

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug  

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege ben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss, wenn  die Ware aus unserem Lager in Deutschland geliefert wird. Befindet sich die Ware im Ausland,  beträgt die Lieferzeit ca. 10 Wochen.  

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein halten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich  informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch  innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Ver trag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich  erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbe lieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen  haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir  im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.  

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem  Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann  der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale  beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), ins 

gesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der  Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer  Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.  

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere  bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der  Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.  

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug  

(1) Erfolgt die Lieferung ab unserem Lager, so ist dort auch der Erfüllungsort für die Lieferung und  eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen ande ren Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind  wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Ver packung) selbst zu bestimmen. 

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(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht  spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr  des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzöge rungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst  zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme  vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine  vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der  Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.  

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert  sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,  Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.  

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen  

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des  Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.  

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die  Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.  

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lie ferung bzw. Abnahme der Ware, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Wir  sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine  Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbe halt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.  

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während  des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns  die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt  unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.  

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein  Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die  Gegenrechte des Käufers unberührt.  

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insol venzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit  des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverwei gerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321  BGB).  

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§ 6 Eigentumsvorbehalt  

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus  dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir  uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.  

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesi cherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der  Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehören den Waren erfolgen.  

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen  Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten  oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabe 

verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, le diglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den  fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor  erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung  nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.  

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden  Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.  

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbin dung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller  gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Ei gentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der  verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Er zeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.  

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen ge gen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsan teils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in  Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.  

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns,  die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegen über nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt  nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kön nen wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner be kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall 

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berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen tumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.  

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,  werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.  

§ 7 Mängelansprüche des Käufers  

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minder lieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In  allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§  474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere  seitens des Herstellers.  

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware ge troffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gilt insbesondere die  vereinbarte Produktspezifikation. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der  gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).  

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob  fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus,  dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB), insbeson 

dere zur Durchführung einer Wareneingangskontrolle, nachgekommen ist. Bei zur Weiterverar beitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung  zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeit punkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall  sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersu chung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzei gen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist un 

sere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel  nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zur Weiterverarbeitung bestimm ten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst  nach der entsprechenden Verarbeitung offenbart wurde. 

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch  Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Er satzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer  unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vo raussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.  

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käu fer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Man gel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

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(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu  geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der  Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetz lichen Vorschriften zurückzugeben.  

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere  Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der ge setzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können  wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten  ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein  Mangel vorliegt.  

(8) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhält nismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns  Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen  

Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbst vornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach  den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.  

(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abge laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetz lichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem uner heblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.  

(10) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlos sen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474  BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§  284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.  

§ 8 Sonstige Haftung  

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes  ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach  den gesetzlichen Vorschriften.  

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,  vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;  unerhebliche Pflichtverletzung), nur  

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfül lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren 

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Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere  Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be grenzt.  

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten  sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir  nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig  verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für  Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.  

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurück treten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungs recht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gel ten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.  

§ 9 Verjährung  

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche  aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be ginnt die Verjährung mit der Abnahme.  

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außer vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es  sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im  Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8  Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach  den gesetzlichen Verjährungsfristen.  

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand  

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der  Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des  UN-Kaufrechts.  

(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen  Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationa ler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden  Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unterneh mer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort  

der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allge meinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesonde re zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 

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